Heizkosten abrechnen: 50 bis 70 % nach Verbrauch und das CO2-Stufenmodell
Heizung und Warmwasser werden nicht nach Wohnfläche allein verteilt. Mindestens die Hälfte der Kosten folgt dem gemessenen Verbrauch. Seit 2023 tragen Vermieter zudem einen Teil der CO2-Kosten, je nachdem, wie viel CO2 das Gebäude je Quadratmeter ausstößt.
Verbrauch und Fläche
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen, der Rest nach der Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). In Gebäuden, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, mit Öl oder Gas beheizt werden und deren freiliegende Leitungen überwiegend gedämmt sind, sind 70 Prozent nach Verbrauch zu verteilen. Für Warmwasser gilt dieselbe Spanne (§ 8 HeizkostenV).
Der Generator rechnet mit dem Anteil, den Sie eintragen, vorbelegt mit 70 Prozent. So ergibt sich der Anteil eines Mieters: Verbrauchsanteil mal sein Verbrauch geteilt durch den Gesamtverbrauch, plus Flächenanteil mal seine Fläche geteilt durch die Gesamtfläche. Liegt der eingetragene Wert außerhalb von 50 bis 70 Prozent, warnt der Generator.
Woher die Zahlen kommen
In den meisten Mehrfamilienhäusern liest ein Messdienst die Heizkostenverteiler oder Wärmezähler ab und schickt dem Vermieter eine Heizkostenabrechnung mit den Verbrauchseinheiten jeder Wohnung. Übernehmen Sie daraus die Gesamtkosten, die Einheiten der Mieter und die Summe der Einheiten. Hat der Messdienst die Aufteilung schon in Euro vorgenommen, können Sie die Heizkosten auch als Position mit dem Schlüssel Verbrauch eintragen und die Euro-Beträge als Verbrauch verwenden.
Das Kürzungsrecht von 15 Prozent
Rechnet der Vermieter die Heizkosten entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, etwa nur nach Wohnfläche, darf der Mieter seinen Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Eine Ausnahme gilt nach § 2 HeizkostenV für Häuser mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt: Dort gehen abweichende Vereinbarungen vor.
Die CO2-Kosten und das Stufenmodell
Seit dem 1. Januar 2023 werden die CO2-Kosten für Erdgas, Heizöl und Fernwärme zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je schlechter das Gebäude, desto mehr trägt der Vermieter (Anlage zum CO2KostAufG):
| kg CO2 je m² und Jahr | Vermieter | Mieter |
|---|---|---|
| 0 bis unter 12 | 0 % | 100 % |
| 12 bis unter 17 | 10 % | 90 % |
| 17 bis unter 22 | 20 % | 80 % |
| 22 bis unter 27 | 30 % | 70 % |
| 27 bis unter 32 | 40 % | 60 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 60 % | 40 % |
| 42 bis unter 47 | 70 % | 30 % |
| 47 bis unter 52 | 80 % | 20 % |
| 52 und mehr | 95 % | 5 % |
Die CO2-Kosten und der Ausstoß je Quadratmeter stehen in der Rechnung des Brennstofflieferanten oder in der Heizkostenabrechnung des Messdienstes. Tragen Sie beides bei der Heizkostenposition ein. Der Generator zieht den Vermieteranteil vom Gesamtbetrag ab, verteilt nur den Rest und nennt den Abzug im Schreiben an den Mieter.
Ein Beispiel
Ein Haus verbraucht Gas für 4.200 €, davon 300 € CO2-Kosten, bei 30 kg CO2 je m². Der Vermieter trägt nach der Stufe 27 bis unter 32 kg 40 Prozent der CO2-Kosten, also 120 €. Verteilt werden 4.080 €, davon 70 Prozent nach Verbrauch. Eine Wohnung mit 8.000 von 20.000 Einheiten und 80 von 200 m² trägt 0,7 × 0,4 + 0,3 × 0,4 = 40 Prozent, also 1.632 €. Genau dieses Beispiel lädt der Generator mit „Beispiel übernehmen“.
Wenn der Mieter selbst heizt
Hat der Mieter eine eigene Gasetagenheizung und einen eigenen Liefervertrag, taucht die Heizung in der Betriebskostenabrechnung nicht auf. Dann muss der Mieter den Vermieteranteil an den CO2-Kosten selbst beim Vermieter geltend machen. Der Generator deckt diesen Fall nicht ab.
Zum Generator für die Nebenkostenabrechnung
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